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Nachteilsausgleich an Mittelschulen

Schülerinnen und Schüler mit einer diagnostizierten Beeinträchtigung, welche ein Gymnasium, eine Fachmittelschule oder die Passerelle Berufs- und Fachmaturität – universitäre Hochschule besuchen möchten oder bereits besuchen, haben die Möglichkeit einen Nachteilsausgleich zu beantragen. Dieser kann für das Empfehlungsverfahren, die Aufnahmeprüfungen, den Besuch des Bildungsgangs sowie die Abschlussprüfungen geltend gemacht werden. Dabei werden die Rahmenbedingungen, jedoch nicht die Lernziele angepasst.

Geltungsbereich

Die Informationen auf dieser Seite betreffen Nachteilsausgleichsmassnahmen an Gymnasien, Fachmittelschulen und in der Passerelle Berufs- und Fachmaturität – universitäre Hochschulen.

Was sind Nachteilsausgleichsmassnahmen?

Nachteilsausgleichsmassnahmen sind Massnahmen, die einen Nachteil, welcher durch eine diagnostizierte Beeinträchtigung entsteht oder droht, ausgleichen. Dabei werden nur formale Anpassungen (z.B. mehr Zeit gewähren) vorgenommen; die Ziele des Lehrplans werden nicht angepasst. Die Schulen unterstützen die Schülerin oder den Schüler mit den ihnen zur Verfügung stehenden Ressourcen. 

Wichtig: Rückwirkend werden keine Nachteilsausgleichsmassnahmen gewährt; Leistungsüberprüfungen können somit nachträglich nicht neu bewertet oder wiederholt werden.

Wer kann Massnahmen zum Nachteilsausgleich beantragen?

Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen, welche schwerwiegende Auswirkungen auf schulische Fertigkeiten haben, können Nachteilsausgleichsmassnahmen in Anspruch nehmen, sofern

  • die Beeinträchtigung voraussichtlich mindestens ein Schuljahr dauert und 
  • die Beeinträchtigung durch ein aktuelles, auf den Bildungsgang bezogenes Gutachten einer dazu befähigten Fachstelle oder Fachperson nachgewiesen ist.

Wie muss ich vorgehen, um Massnahmen zum Nachteilsausgleich zu beantragen?

Die Beantragung von Massnahmen zum Nachteilsausgleich erfolgt grundsätzlich gemäss dem Ablaufplan. Dieser zeigt das Vorgehen für folgende Situationen auf:

  • Nachteilsausgleichsmassnahmen für das Aufnahmeverfahren in den Bildungsgang (GYM1 und FMS)
  • Nachteilsausgleichsmassnahmen während des Bildungsgangs (Gymnasium, Fachmittelschule, Passerelle)
  • Nachteilsausgleichsmassnahmen für die Abschlussprüfungen
  • Ablaufplan: Nachteilsausgleichsmassnahmen

Die Beantragung von Massnahmen zum Nachteilsausgleich für das Empfehlungsverfahren läuft über die jeweiligen Schulen der Sekundarstufe I. Fragen dazu sind direkt an die betreffenden Schulen der Sekundarstufe I zu richten.

Vorgehen: Aufnahmeprüfungen

Die Eltern reichen zusammen mit der Anmeldung bis zum 15. Februar ein Gesuch inkl. eines aussagekräftigen aktuellen Gutachtens einer Fachstelle oder Fachperson ein. Sie geben an, welche Massnahmen auf der Sekundarstufe I gesprochen wurden. Die Schulleitung der prüfungsleitenden Schule sucht einvernehmlich Nachteilsausgleichsmassnahmen und entscheidet bei Bedarf mit einer Verfügung.

Vorgehen: während des Bildungsgangs

Da auf der Sekundarstufe II andere Anforderungen an die Schülerinnen und Schüler gestellt werden als auf der Sekundarstufe I, muss zu Beginn des Ausbildungsgangs der Nachteilausgleich neu definiert werden. Dazu reichen die Eltern bei der Schulleitung ein Gesuch ein. Das Gesuch beinhaltet ein aktuelles, auf den Bildungsgang bezogenes Gutachten einer befähigten Fachstelle oder Fachperson. Das Gutachten umfasst folgende Elemente:

  • genaue Bezeichnung der Beeinträchtigung
  • voraussichtliche Dauer der Beeinträchtigung
  • Auswirkungen auf schulische Fertigkeiten
  • Empfehlungen zu ergänzenden angemessenen ausserschulischen Fördermöglichkeiten (z.B. Therapie, Training)

Ausgehend vom Gutachten und nach einem Gespräch werden die Nachteilsausgleichsmassnahmen in Form einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der Schulleitung sowie der Schülerin oder dem Schüler (bzw. den Eltern) festgehalten. Die Klasse wird nach Absprache mit der Schülerin oder dem Schüler in geeigneter Form über die vereinbarten Nachteilsausgleichsmassnahmen informiert. Die gewährten Nachteilsausgleichsmassnahmen werden periodisch überprüft und bei Bedarf angepasst.

Vorgehen: Abschlussprüfungen

Die während des Bildungsgangs getroffenen Massnahmen gelten nicht als Zusicherung für den Nachteilsausgleich an den Abschlussprüfungen. Der Anspruch muss neu geltend gemacht und von der zuständigen Prüfungsbehörde beurteilt werden.

Die Eltern bzw. die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler reichen zu Handen der kantonalen Prüfungskommission bei der Schulleitung ein Gesuch um Bewilligung von Nachteilsausgleichsmassnahmen an der Abschlussprüfung ein.

Das Gesuch beinhaltet einen Antrag mit präzisen Massnahmen sowie ein aktuelles auf den Bildungsgang bezogenes Gutachten einer befähigten Fachstelle oder Fachperson. Die Schulleitung leitet das Gesuch mit einer Stellungnahme und einer Kopie der letzten Vereinbarung an die kantonale Prüfungskommission weiter.

Das Gesuch muss mindestens ein Jahr vor Prüfungsbeginn bei der kantonalen Prüfungskommission eintreffen. Die kantonale Prüfungskommission entscheidet über die an den Abschlussprüfungen zu gewährenden Massnahmen mit einer Verfügung.

Je nach Bildungsgang ist eine andere Prüfungskommission zuständig:

Haben Sie Fragen zum Nachteilsausgleich an Mittelschulen?

An jeder Schule gibt es eine Ansprechperson Nachteilsausgleich. Diese ist für die Beratung von Eltern, Schülerinnen und Schülern sowie Fachpersonen bezüglich Nachteilsausgleich zuständig. Bei Fragen können Sie sich direkt an die betreffende Schule wenden:    

Das Wichtigste in Kürze

Im Merkblatt für Eltern, Schülerinnen und Schüler sowie Fachpersonen werden die wichtigsten Fragen in Bezug auf den Nachteilsausgleich und die Beantragung von Nachteilsausgleichsmassnahmen aufgeführt:

Weiterführende Informationen

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