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Kantonale Zusatzpauschale für Studierende von vorbereitenden Kursen

Absolvierende von vorbereitenden Kursen auf Berufsprüfungen und Höhere Fachprüfungen mit besonderem öffentlichen Interesse erhalten unter bestimmten Voraussetzungen eine kantonale Zusatzpauschale.

Eine kantonale Zusatzpauschale kann ausbezahlt werden, wenn:

  • die zuständige Organisation der Arbeitswelt oder ein Kursanbieter einen kantonalen Beitrag für die Studierenden als Ergänzung zum Bundesbeitrag beantragt und die zuständige kantonale Stelle dem Gesuch zustimmt.
  • die Absolvierenden von vorbereitenden Kursen auf eidgenössische Prüfungen von besonderem öffentlichen Interesse einen stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Bern und die eidgenössische Prüfung absolviert haben.

So erhalten Bildungsanbieter Zugang zu kantonalen Zusatzpauschalen für ihre Studierenden

Schritt
1

Prüfen Sie ob der vorbereitende Kurs an Ihrer Institution folgende Punkte erfüllt
(siehe auch die rechtliche Grundlage: BerV Art. 91a):

  • Es handelt sich um einen Berufsabschluss aus einem Fachbereich, der gemäss Interkantonaler Vereinbarung vom 3.9.2014 über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) einem besonderen öffentlichen Interesse entspricht (Gesundheit, Soziales, Land- und Waldwirtschaft).
und
  • Die zuständige kantonale Fachdirektion (GSI oder WEU) bestätigt zusätzlich, dass der Bildungsabschluss von besonderem öffentlichen Interesse ist.
    • Bei Bildungsabschlüssen aus dem Bereich Gesundheit und Soziales ist die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) zuständig.
    • Bei Bildungsabschlüssen aus dem Bereich Land- und Waldwirtschaft ist die Wirtschafts-, Energie und Umweltdirektion (WEU) zuständig.

und

  • Der vorbereitende Kurs kann nicht wirtschaftlich angeboten werden.

oder

  • Sprachregionale Gründe machen eine zusätzliche Förderung notwendig.

Schritt
2

Um unnötige administrative Aufwände für Kursanbieter oder OdAs zu vermeiden, bitten wir Sie, vor der Gesucheinreichung mit dem Fachbereich Organisation & Controlling des MBA Bern Kontakt aufzunehmen.

Schritt
3

Reichen Sie ein Gesuch mit den geforderten Beilagen bei der Fachstelle Höhere Berufsbildung, Kanton Bern, ein.

Schritt
4

Der Kanton prüft das Gesuch und verfügt, ob der vorbereitende Kurs die Kriterien für kantonale Zusatzpauschalen bei erhöhtem öffentlichen Interesse des entsprechenden Bildungsabschlusses erfüllt bzw. nicht erfüllt.

Wird das besondere öffentliche Interesse per Verfügung bestätigt, können Sie Ihre Studierenden über die Berechtigung zur Geltendmachung einer kantonalen Zusatzpauschale informieren.

So erhalten Studierende die kantonale Zusatzpauschale

Der kantonale Beitrag an Studierende von vorbereitenden Kursen auf eidg. Prüfungen (BP und HFP) wird nach Antreten der eidgenössischen Prüfung entrichtet, unabhängig von deren Bestehen.

Schritt
1

Prüfen Sie, ob der vorbereitende Kurs an Ihrer Institution zusätzlich zu den Bundesbeiträgen für kantonale Beiträge berechtigt ist.

Schritt
2

Weisen Sie nach, dass Ihr stipendienrechtlicher Wohnsitz (siehe Hinweisbox) zum Zeitpunkt der Prüfungsverfügung im Kanton Bern liegt. Füllen Sie dazu das Formular Personalienblatt zur Bestimmung des stipendienrechtlichen Wohnsitzes von Absolventen/Absolventinnen von eidg. Prüfungen aus:

Schritt
3

Reichen Sie anschliessend das Antragsformular «Auszahlung einer kantonalen Zusatzpauschale für vorbereitende Kurse auf eidg. Prüfungen mit erhöhtem öffentlichen Interesse des Kantons Bern» ein

Schritt
4

Ab dem Zeitpunkt des vollständig eingereichten Beitragsgesuchs oder Antrags auf Teilbeiträge inklusive aller notwendigen Nachweise dauert es im Normalfall maximal drei Monate, bis die Kantonsbeiträge den Absolvierenden ausgezahlt werden. Ende Jahr verlängert sich die Dauer auf maximal 4 Monate.

Wie die Bundesbeiträge ist auch die kantonale Zusatzpauschale als übriges Einkommen zu versteuern. 

Hinweis zum stipendienrechtlichen Wohnsitz

Stipendienrechtlicher Wohnsitz (Art. 13 Abs. 5 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (AGB; BSG 438.31):
Volljährige Personen, die nach Abschluss einer Erstausbildung ununterbrochen während zwei Jahren im Kanton Bern wohnhaft und auf Grund eigener Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig gewesen sind, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, begründen einen eigenen stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton. Als Erwerbstätigkeit gilt auch die Betreuung von Familienangehörigen im gleichen Haushalt.

  • Vorbereitende Kurse mit kantonaler Zusatzpauschale

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