Gegen den Prüfungsentscheid des Qualifikationsverfahrens kann Beschwerde geführt werden. Eine vorgängige Einsichtnahme wird empfohlen.
Einsicht in die Prüfungsunterlagen
Nach der Eröffnung des Resultats des Qualifikationsverfahrens können sich die Kandidatinnen und Kandidaten für eine Akteneinsicht in die Prüfungsunterlagen bei der Prüfungsorganisation anmelden.
Beschwerdeführung
Gegen den Prüfungsentscheid kann nach Ausstellung des Notenausweises innert 30 Tagen schriftlich und begründet bei der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern, Beschwerde geführt werden.
Wir empfehlen Ihnen, vor Einreichen einer Beschwerde, Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu nehmen. Aus der Beschwerdeschrift muss hervorgehen was Sie beantragen. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG).