Gegen den Prüfungsentscheid des Qualifikationsverfahrens kann Beschwerde geführt werden. Eine vorgängige Einsichtnahme wird empfohlen.
Einsicht in die Prüfungsunterlagen
Nach der Eröffnung des Resultats des Qualifikationsverfahrens können sich die Kandidatinnen und Kandidaten für eine Akteneinsicht in die Prüfungsunterlagen bei der Prüfungsorganisation anmelden.
Für die Durchführung einer Einsichtnahme ist die Chefexpertin oder der Chefexperte des jeweiligen Berufes zuständig. In der folgenden Erreichbarkeitsliste finden Sie unter Ihrem Beruf die Kontaktdaten der Chefexpertin oder des Chefexperten sowie der Stellvertretung.
Geben Sie im Suchfeld die Berufsbezeichnung ein. Wählen Sie aus den Suchergebnissen denjenigen Beruf, der Ihrem Lehrvertrag entspricht. In der Liste darunter werden die zuständigen Personen für den Beruf angezeigt. Ist ein Beruf in mehreren Prüfungskreisen zugeordnet, wählen Sie die zuständige Person gemäss Ihrem Aufgebot zum Qualifikationsverfahren.
Ist Ihr Beruf nicht in der Liste aufgeführt, wenden Sie sich an die Prüfungsleitung des Kantons Bern per E-Mail an qv@be.ch
Beschwerdeführung
Gegen den Prüfungsentscheid kann nach Ausstellung des Notenausweises innert 30 Tagen schriftlich und begründet bei der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern, Beschwerde geführt werden.
Wir empfehlen Ihnen, vor Einreichen einer Beschwerde, Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu nehmen. Aus der Beschwerdeschrift muss hervorgehen was Sie beantragen. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG).