Logo Kanton Bern / Canton de BerneBildungs- und Kulturdirektion

Beschwerdeverfahren

Der Rechtsdienst leitet die Beschwerdeverfahren, die in den Zuständigkeitsbereich der Bildungs- und Kulturdirektion fallen, und bereitet die Entscheide vor.

Grundsätzlich gilt: Die Rechtsmittelfrist kann nicht verlängert werden (Art. 43 Abs. 1 VRPG). Das Verfahren ist schriftlich. Alle Beteiligten werden angehört. Während eines hängigen Verfahrens darf der Rechtsdienst nicht eine Partei beraten oder mit einer einzelnen Partei über den Fall diskutieren (Art. 48 VRPG).

Anforderungen an eine Beschwerde (Art. 32 und 33 VRPG):
Reichen Sie Ihre Beschwerde in zwei Exemplaren per Post (Einschreiben) ein. Die Beschwerde muss Folgendes enthalten:

  • die Bezeichnung der Parteien (beschwerdeführende Person und Behörde, deren Entscheid oder Verfügung angefochten wird),
  • einen Antrag,
  • eine Zusammenfassung des Sachverhalts,
  • eine Begründung, weshalb die angefochtene Verfügung nicht richtig sein soll, sowie
  • Ihre eigenhändige Unterschrift (bei Minderjährigen jene der gesetzlichen Vertretung).

Der Beschwerde sind alle greifbaren Beweismittel (insbesondere die angefochtene Verfügung) beizulegen. Bei fristgebundenen Eingaben müssen Antrag und Begründung innert der Frist eingereicht sein.

  • Information über das Beschwerdeverfahren

  • Merkblatt zur Aktenordnung

  • Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)

Recht auf unentgeltlichen Rechtsschutz

Das Recht auf unentgeltlichen Rechtsschutz wird Personen gewährt, die ihre Bedürftigkeit nachweisen und wenn das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist.

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