Logo Kanton Bern / Canton de BerneBildungs- und Kulturdirektion

Anmeldung und Teilnahme

Die Voraussetzung für die Teilnahme an den Prüfungen ist die Anmeldung zum Qualifikationsverfahren, welche mit dem digitalen Registrationsverfahren PkOrg erfolgt.

Anmeldung

Die Lehrbetriebe und die Kandidatinnen oder Kandidaten nach Art. 32 BBV erhalten im Herbst (anfangs Oktober) ein Schreiben per Post zugestellt, in welchem das Registrationsverfahren in PkOrg zur Anmeldung zum Qualifikationsverfahren beschrieben ist. Die Registration in PkOrg hat gemäss den Anweisungen fristgerecht bis Ende Oktober zu erfolgen. Das Schreiben enthält zudem weitere wichtige Informationen.

Repetentinnen und Repetenten müssen sich direkt beim Mittelschul- und Berufsbildungsamt für die Wiederholung des Qualifikationsverfahren anmelden (siehe unter Wiederholdung des Qualifikationsverfahren). Nach erfolgter Anmeldung erhalten auch diese ein Schreiben per Post, um in PkOrg das Registrationsverfahren gemäss Anweisung vorzunehmen.

Gesuch um Nachteilsausgleich

Ein Gesuch um Nachteilsausgleich für das Qualifikationsverfahren muss mit der Anmeldung zum Qualifikationsverfahren eingereicht werden. Weitere Informationen sowie das online Antragsformular finden Sie unter dem nachfolgenden Link.

  • Nachteilsausgleich (be.ch)

Verhinderung

Die Teilnahme am Qualifikationsverfahren ist obligatorisch. Wer aus wichtigen Gründen nicht am Qualifikationsverfahren teilnehmen kann, muss die Verhinderung mit einer entsprechenden Bestätigung (Arztzeugnis, Leidzirkular, etc.) begründet, sofort dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt mitteilen. Nachträglich geltend gemachte Begehren werden nicht anerkannt.

Nachprüfung

Bei begründeter und entschuldigter Abwesenheit haben die Kandidatinnen und Kandidaten ein Anrecht, die verpasste Prüfung später nachzuholen. Der Zeitpunkt der Nachprüfung richtet sich nach der Genesung der Kandidatin/des Kandidaten und der Durchführungsmöglichkeit. Voraussetzung ist eine 100% Arbeitsfähigkeit, die mittels Arztzeugnis bestätigt werden muss. Eine Nachprüfung kann normalerweise bis Ende November erfolgen, danach jedoch erst wieder im regulären Qualifikationsverfahren eines späteren Jahres.

Wiederholung des Qualifikationsverfahrens

Repetentinnen und Repetenten sind für ihre rechtzeitige Anmeldung zum Qualifikationsverfahren selber verantwortlich. Eine Aufnahme in die Prüfungsorganisation erfolgt erst mit der Anmeldung. Der Besuch der Berufsfachschule gilt nicht als Anmeldung zum Qualifikationsverfahren.

Weitere Informationen zu der Anmeldung und Teilnahme am Qualifikationsverfahren finden Sie im Merkblatt Allgemeine Hinweise zum Qualifikationsverfahren.

Seite teilen