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Gesuch Förderbeitrag BSc Pflege (FH)

Mit dem Einreichen des vorliegenden Gesuches ermächtigen Sie die Fachhochschule der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern, Amt für Hochschulen (AH) alle Unterlagen und Angaben weiterzuleiten, damit das AH prüfen kann, ob Sie, insbesondere aus Budget- und Vermögenssicht, für das Förderprogramm berechtigt sind.

Vertraulichkeit

Die von Ihnen eingereichten Daten sowie Dokumente (Antragsformular und Beilagen) dienen ausschliesslich zur Prüfung sowie der Bewilligung der Förderbeiträge. Ihre persönlichen Unterlagen werden vertraulich behandelt und nicht in Ihrem Studierendendossier abgelegt. Aus diesem Grund kann es sein, dass Sie gewisse Unterlagen zu einem späteren Zeitpunkt nochmals einreichen müssen.

Rückzahlungspflicht

Beachten Sie den Anhang zum Gesuch ganz am Schluss dieser Seite.

Gesuchsformular

Bitte beachten Sie

Wenn Sie 20 Minuten keine Eingabe tätigen, müssen Sie nochmals von vorne beginnen. Mit jeder Eingabe beginnen die 20 Minuten wieder von vorne.

Beginnen Sie erst mit Ausfüllen des Formulars, wenn Sie alle notwendigen Unterlagen in elektronischer Form  bereit haben (PDF, Fotos, jpg, png, HEIC).

Es sind dies (je nach Situation):

  • Begründung Förderbeiträge (Gesuchschreiben) 
  • Wohnsitzbestätigung oder Ausweis G (nicht älter als 3 Monate)
  • Budget: Idealerweise erstellen Sie ein «Einnahmen / Ausgaben-Budget» mit Hilfe von Vorlagen Kostenlose Budgetvorlagen für jede Lebenslage. Zu berücksichtigen: Netto-Einkommen Kandidat/-in + Netto-Einkommen Partner/-in im selben Haushalt. 
  • Scan letzte Steuerveranlagung 
  • Scan Immatrikulationsbestätigung, falls sie an einer ausserkantonalen Fachhochschule studieren (Liegt diese noch nicht vor, kann die Anmeldebestätigung eingereicht und die Immatrikulationsbestätigung vor Auszahlung der Beiträge nachgereicht werden).
  • Scan Dokumente Stipendium oder andere finanzielle Unterstützung, falls sie solche erhalten
  • Scan Dokumente Betreibung und Lohnpfändung, falls solche vorliegen

Bitte beachten Sie die Bedingungen für die Ausrichtung von Förderbeiträgen

Bedingungen für die Ausrichtung von Förderbeiträgen

1. Berechnung und Auszahlung

Für die Zielgruppe der Förderbeiträge werden Lebenshaltungskosten von CHF 42'000.- pro Jahr angenommen, welche bei einem Vollzeitstudium gedeckt sein sollen.

Von dieser Pauschalen werden Renten und Ergänzungsleistungen sowie anderweitige (Erwerbs-) Einkünfte abgezogen. Die Beiträge werden in halbjährlichen Raten ausbezahlt. Eine rückwirkende Auszahlung ist nicht vorgesehen. Es gilt der Zeitpunkt des Gesucheingangs.

Wer über ein Vermögen von mehr als CHF 260’000 verfügt, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Förderbeiträge. Ein erneutes Gesuch ist erst möglich, wenn das Vermögen unter CHF 100’000 sinkt. Dieser Betrag bleibt als geschütztes Restvermögen unangetastet .
Immobilienbesitz führt nicht automatisch dazu, dass keine Beiträge ausbezahlt werden. Zeigt das Budget unter Berücksichtigung der Hypothekarzinse und obligatorischen Amortisationen für eine selbst bewohnte Liegenschaft ein Manko, so können Förderbeiträge gesprochen werden.

Wenn die berechneten Beiträge pro Jahr tiefer ausfallen als CHF 1’000.-, wird das Gesuch abgelehnt.

2. Unterbruch

Bei einem Unterbruch/Abbruch der Ausbildung (Exmatrikulation), wird der Förderbeitrag eingestellt und kann nach Wiederaufnahme der Ausbildung neu beantragt werden. Bei einer Beurlaubung werden die Förderbeiträge sistiert und können auf Ersuchen der Studierenden bei Wiederaufnahme des Studiums weiter ausbezahlt werden.

3. Dauer/Wiederholung

Förderbeiträge werden während maximal 4 Jahren (längstens bis Ende 2032) ausbezahlt, sowie zusätzlich für Wiederholungen im Umfang der Dauer eines Semesters. Darin eingeschlossen sind Förderbeiträge für die Dauer von notwendigen Praktika während des Studiums. Entsprechende Löhne oder Vergütungen sind als Einkommen vom Förderbeitrag abzuziehen.
Für ein Teilzeitstudium bedeutet dies, dass der Förderbeitrag für die ersten 4 Jahre voll ausbezahlt wird. Danach haben die Studierenden das Studium auf eigene Kosten zu beenden (vgl. unten Rückzahlungspflicht).

4. Rückzahlungspflicht

Es besteht keine Rückzahlungspflicht:

  • Wenn die Ausbildung ordentlich beendet und das Bachelordiplom BSc Pflege erworben wird.
  • Wenn das Studienziel aufgrund wiederholten Nichtbestehens von Pflichtmodulen oder Erreichen der maximalen Studiendauer nicht mehr erreicht werden kann und das Studium daher ohne Abschluss beendet werden muss.

Es besteht eine Rückzahlungspflicht, insbesondere:

  • Wenn das Ausbildungsverhältnis ohne wichtigen Grund von Seiten der Studierenden aufgelöst wird (wichtige Gründe sind z.B. Mutterschaft, gesundheitliche Gründe, Betreuungspflichten).
  • Wenn ohne wichtigen Grund keine Studienleistungen erbracht werden und dadurch das Studienziel nicht mehr erreicht werden kann.
  • Bei Verfehlungen, welche zum sofortigen Studienabbruch führen (z.B. «wegen fehlender persönlicher Voraussetzungen für die berufliche Tätigkeit» (Art. 58 FaV ) oder wegen einem schweren Verstoss gegen die Disziplinarordnung (Art. 99 FaV).

Ausführungen zur Rückzahlungspflicht:
Die Studierenden verpflichten sich mit der Antragstellung, die gesamten bezogenen Förderbeiträge zurückzuzahlen, sofern eine Rückzahlungspflicht besteht.

Wenn die Rückzahlung der Beiträge zu einer ausserordentlichen Härte für die Betroffenen führt, kann der Vorsteher oder die Vorsteherin des Amts für Hochschulen (AH) der Bildungs- und Kulturdirektion (BKD) auf Antrag der Studierenden darauf verzichten.
 

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