1. Berechnung und Auszahlung
Für die Zielgruppe der Förderbeiträge werden Lebenshaltungskosten von CHF 42'000.- pro Jahr angenommen, welche bei einem Vollzeitstudium gedeckt sein sollen.
Von dieser Pauschalen werden Renten und Ergänzungsleistungen sowie anderweitige (Erwerbs-) Einkünfte abgezogen. Die Beiträge werden in halbjährlichen Raten ausbezahlt. Eine rückwirkende Auszahlung ist nicht vorgesehen. Es gilt der Zeitpunkt des Gesucheingangs.
Wer über ein Vermögen von mehr als CHF 260’000 verfügt, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Förderbeiträge. Ein erneutes Gesuch ist erst möglich, wenn das Vermögen unter CHF 100’000 sinkt. Dieser Betrag bleibt als geschütztes Restvermögen unangetastet .
Immobilienbesitz führt nicht automatisch dazu, dass keine Beiträge ausbezahlt werden. Zeigt das Budget unter Berücksichtigung der Hypothekarzinse und obligatorischen Amortisationen für eine selbst bewohnte Liegenschaft ein Manko, so können Förderbeiträge gesprochen werden.
Wenn die berechneten Beiträge pro Jahr tiefer ausfallen als CHF 1’000.-, wird das Gesuch abgelehnt.
2. Unterbruch
Bei einem Unterbruch/Abbruch der Ausbildung (Exmatrikulation), wird der Förderbeitrag eingestellt und kann nach Wiederaufnahme der Ausbildung neu beantragt werden. Bei einer Beurlaubung werden die Förderbeiträge sistiert und können auf Ersuchen der Studierenden bei Wiederaufnahme des Studiums weiter ausbezahlt werden.
3. Dauer/Wiederholung
Förderbeiträge werden während maximal 4 Jahren (längstens bis Ende 2032) ausbezahlt, sowie zusätzlich für Wiederholungen im Umfang der Dauer eines Semesters. Darin eingeschlossen sind Förderbeiträge für die Dauer von notwendigen Praktika während des Studiums. Entsprechende Löhne oder Vergütungen sind als Einkommen vom Förderbeitrag abzuziehen.
Für ein Teilzeitstudium bedeutet dies, dass der Förderbeitrag für die ersten 4 Jahre voll ausbezahlt wird. Danach haben die Studierenden das Studium auf eigene Kosten zu beenden (vgl. unten Rückzahlungspflicht).
4. Rückzahlungspflicht
Es besteht keine Rückzahlungspflicht:
- Wenn die Ausbildung ordentlich beendet und das Bachelordiplom BSc Pflege erworben wird.
- Wenn das Studienziel aufgrund wiederholten Nichtbestehens von Pflichtmodulen oder Erreichen der maximalen Studiendauer nicht mehr erreicht werden kann und das Studium daher ohne Abschluss beendet werden muss.
Es besteht eine Rückzahlungspflicht, insbesondere:
- Wenn das Ausbildungsverhältnis ohne wichtigen Grund von Seiten der Studierenden aufgelöst wird (wichtige Gründe sind z.B. Mutterschaft, gesundheitliche Gründe, Betreuungspflichten).
- Wenn ohne wichtigen Grund keine Studienleistungen erbracht werden und dadurch das Studienziel nicht mehr erreicht werden kann.
- Bei Verfehlungen, welche zum sofortigen Studienabbruch führen (z.B. «wegen fehlender persönlicher Voraussetzungen für die berufliche Tätigkeit» (Art. 58 FaV ) oder wegen einem schweren Verstoss gegen die Disziplinarordnung (Art. 99 FaV).
Ausführungen zur Rückzahlungspflicht:
Die Studierenden verpflichten sich mit der Antragstellung, die gesamten bezogenen Förderbeiträge zurückzuzahlen, sofern eine Rückzahlungspflicht besteht.
Wenn die Rückzahlung der Beiträge zu einer ausserordentlichen Härte für die Betroffenen führt, kann der Vorsteher oder die Vorsteherin des Amts für Hochschulen (AH) der Bildungs- und Kulturdirektion (BKD) auf Antrag der Studierenden darauf verzichten.