Möchten Sie sich nach der Berufslehre weiterqualifizieren? Dann stehen Ihnen die Angebote der höheren Berufsbildung offen. Sie sind arbeitsmarktorientiert, führen zu einem eidgenössisch anerkannten Abschluss auf Tertiärstufe und sind ohne Maturität zugänglich.
Die höhere Berufsbildung baut auf beruflichen Erfahrungen auf. Sie vermittelt die Fähigkeit zum Ausüben anspruchs- und verantwortungsvollerer Berufe und Positionen. Der Weg dazu erfolgt über eine höhere Fachschule oder über die Berufsprüfung und höhere Fachprüfung. Alle drei Wege führen zu einem eidgenössisch anerkannten Bildungsabschluss auf Tertiärstufe. Eine Übersicht zu den Abschlüssen finden Sie weiter unten.
- Höhere FachschulenInformationen für Bildungsanbieter und künftige Studierende
- Berufs- und Höhere FachprüfungenBundesbeiträge und kantonale Zusatzfinanzierung für Studierende
Übersichtstabelle zu den Abschlüssen in der höheren Berufsbildung
Bildungsform | Ausrichtung | Ausweis / Titel | Beispiele |
---|---|---|---|
Bildungsgänge Höhere Fachschulen | Spezialisierung und Erwerben von Expertenwissen Übernehmen einer leitenden Funktion im Unternehmen |
Diplom HF
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Technik, Operationstechnik, Betriebswirtschaft, Pflege, Sozialpädagogik, Tourismus etc. |
Berufsprüfung | erste Spezialisierung / fachliche Vertiefung Übernehmen von fachlicher Verantwortung |
Eidgenössischer Fachausweis
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HR-Fachfrau, Marketingfachmann, Sozialversicherungs-Fachfrau, Elektro-Sicherheitsberater, Logistikfachfrau, Automobildiagnostiker etc. |
Höhere Fachprüfung | Erwerben von Expertenwissen Übernehmen einer leitenden Funktion im Unternehmen |
Diplom
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Wirtschaftsprüfer, Grenzwächter, Steuerexpertin, Baumeister, Kommunikationsleiterin, Gärtnermeister etc. |
Berufsbildungssystem Schweiz
SBFI: Grundsätzliches zur Höheren Berufsbildung
Grafik Bildungswege nach der Volksschule
BIZ Bestellshop: HBB Broschüre
Aktuelles - Umsetzung Pflegeinitiative
Im November 2021 wurde die Initiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)» von Volk und Ständen angenommen. Der Bundesrat hat beschlossen, den Verfassungsartikel Pflege (Art. 117b BV und Übergangsbestimmungen in Art. 197 Ziff. 13 BV) in zwei Etappen umzusetzen.