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Sexuelle Belästigung

Wer eine Frau oder einen Mann am Arbeitsplatz belästigt oder mit Worten, Gesten und Taten demütigt, verletzt das geltende Recht. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber ist für den Schutz ihrer Mitarbeitenden vor sexueller Belästigung verantwortlich.

Das Gesetz (Obligationenrecht, Arbeitsgesetz, Gleichstellungsgesetz) verlangt präventive Massnahmen:

  • eine Beschreibung sexueller Belästigung am Arbeitsplatz;
  • eine entschiedene Stellungnahme der Geschäftsleitung dagegen;
  • eine Auflistung der Sanktionen für belästigende Personen;
  • Unterstützungsangebote (z.B. interne Vertrauenspersonen oder externe Anlaufstellen)

Die präventiven Massnahmen, Zuständigkeiten und klare Abläufe müssen in einem internen Papier (z.B. Personalreglement) schriftlich festgehalten und bekannt gemacht werden.

Prüfen Sie den Stand Ihrer Präventionsmassnahmen mit der SECO-Checkliste oder erfahren Sie mehr über konkrete Fälle in der Datenbank gleichstellungsgesetz.ch.

  • SECO-Checkliste

  • Datenbank Gleichstellungsgesetz

Betriebe ohne präventive Massnahmen

Haben Sie als Betrieb noch keine interne Regelung formuliert, finden Sie nachfolgend ein entsprechendes Musterreglement und ein entsprechendes Merkblatt für Mitarbeitende, welches auf den eigenen Betrieb (Logo, Adresse, Fachstelle, interne Vertrauensperson) angepasst werden kann.

Online Beratung für Betroffene

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