Logo Kanton Bern / Canton de BerneBildungs- und Kulturdirektion

Anerkennung der Qualifikationen von Lehrpersonen

Von Berufsfachschul- und Berufsmaturitätslehrpersonen werden bestimmte Qualifikationen erwartet, welche in der Verordnung über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) und in der Verordnung über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV) festgehalten sind.

Die Schulleitungen der Berufsfachschulen tragen dafür Sorge, dass die Lehrpersonen, wo immer möglich, fehlende fachliche Qualifikationen nachholen.

Anerkennung faktischer Qualifikationen bei fehlenden formalen Qualifikationen

Lehrpersonen, welche mehr als fünf Jahre in der entsprechenden Stufe lehrtätig waren und die formale pädagogische und/oder fachliche Qualifikation nicht aufweisen, können eine Anerkennung der faktischen Qualifikation durch das Mittelschul- und Berufsbildungsamt erhalten.

Die Überprüfung der Voraussetzungen zur Erteilung der Anerkennung der faktischen Qualifikation gemäss der MBA-Vorgabe «Qualifikation von Berufsfachschul- und Berufsmaturitätslehrpersonen» muss durch die Schulleitung erfolgen. Diese reicht auch der Abteilung Berufsfachschulen des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes bei Erfüllung der Voraussetzungen den Antrag auf Anerkennung der faktischen Qualifikation per E-Mail oder Post ein.

  • Antragsformular Anerkennung faktische Qualifikation

  • MBA-Vorgabe

Die Schulleitungen der Schulen, für welche die Lehrtätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung erfolgte, müssen in jedem Fall zur Stellungnahme eingeladen werden.

Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt kann in besonderen Fällen auch frühere arbeitgebende Schulen anhören.

Fachliche bzw. (berufs)pädagogische Gleichwertigkeit von alternativen Bildungsabschlüssen

Sie möchten berufsbegleitend eine Lehrbefähigung für eine haupt- oder nebenberufliche Lehrtätigkeit erwerben, verfügen aber nicht über die formalen Voraussetzungen, um einen Kurs am EHB besuchen zu können? 

Die Abteilung Berufsfachschulen prüft auf Antrag der Schulleitung die fachliche und (berufs)pädagogische Gleichwertigkeit von alternativen Bildungsabschlüssen im Vergleich zu den vom EHB geforderten Abschlüssen und stellt ggf. eine fachliche bzw. (berufs)pädagogische Gleichwertigkeitsanerkennung aus. Das Feststellen fachlicher Gleichwertigkeiten führt zu keinem anerkannten Abschluss.

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