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Nachteilsausgleich in der beruflichen Grundbildung

Lernende mit einer körperlichen, psychischen oder geistigen Beeinträchtigung dürfen in der Ausbildung nicht benachteiligt werden. Sie haben Anspruch auf Massnahmen, welche die behinderungsbedingten Nachteile ausgleichen. Die Lern- und Ausbildungsziele bleiben dabei für alle gleich.
Der Nachteilsausgleich ist auf allen Bildungsstufen möglich, von der Volksschule bis zur Universität.

In der Beruflichen Grundbildung kann ein Nachteilsausgleich in folgenden Bereichen genehmigt werden:

  •  in der Berufsfachschule,
  •  in den überbetrieblichen Kursen,
  •  im Lehrbetrieb (für Kompetenznachweise, die beurteilt werden),
  •  für das Qualifikationsverfahren (Teil- und Abschlussprüfungen),
  •  für das Aufnahmeverfahren zur Berufsmaturität,
  •  in der Berufsmaturitätsschule sowie für die Abschlussprüfungen

Für jeden Lernort muss ein separates Gesuch eingereicht werden.

Wer hat Anspruch auf Nachteilsausgleich?

Lernende mit einer nachgewiesenen körperlichen, psychischen oder geistigen Beeinträchtigung können einen Nachteilsausgleich beantragen. Dazu gehören zum Beispiel:

  • AD(H)S: AD(H)S kann sich unter anderem auf Aufmerksamkeit, Aktivitätsregulation und Impulsregulation auswirken.
  • Autismus / Autismus-Spektrum: Autistische Menschen können Reize, Informationen, Kommunikation und soziale Situationen unterschiedlich wahrnehmen und verarbeiten.
  • Dyskalkulie / Rechenstörung: Dyskalkulie bezeichnet eine anhaltende Beeinträchtigung beim Erwerb und bei der Anwendung mathematischer Fertigkeiten.
  • Dyslexie / Lese-Rechtschreibstörung (LRS): Dyslexie zeigt sich durch anhaltende Beeinträchtigungen beim Lesen und/oder Rechtschreiben.
  • Hörbehinderung / Schwerhörigkeit / Gehörlosigkeit: Gehörlose und schwerhörige Menschen nehmen akustische Informationen unterschiedlich wahr und nutzen unterschiedliche Sprachen und Kommunikationsformen, beispielsweise Gebärden- und/oder Lautsprache.
  • Körperliche / motorische Beeinträchtigung: Körperliche oder motorische Beeinträchtigungen können beispielsweise die Beweglichkeit, Koordination und/oder Kraft beeinflussen.
  • Kognitive Beeinträchtigung: Eine Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten oder des Lernens, die das Verstehen, Verarbeiten und Anwenden von Informationen erschwert.
  • Psychische Erkrankung / Psychische Beeinträchtigung: Psychische Erkrankungen oder länger andauernde psychische Beeinträchtigungen zeigt sich beispielsweise im Denken, Fühlen und/oder Handeln.
  • Sehbehinderung / Blindheit: Sehvermögen und visuelle Wahrnehmung können sehr unterschiedlich ausgeprägt sein.
  • Andere Diagnose oder Beeinträchtigung

Für den Nachteilsaugleich sind in jedem Fall die konkreten Barrieren in der Prüfungssituation entscheidend. Beschreiben Sie beim Ausfüllen des Gesuchs, welche Massnahmen Sie benötigen.

Wie wird der Nachteil ausgeglichen?

Der Nachteilsausgleich wird individuell angepasst, je nach Beeinträchtigung der lernenden Person.
Mögliche Massnahmen sind zum Beispiel:

  • Zeitzuschlag bei Prüfungen
  • angepasste Prüfungsunterlagen
  • zusätzliche Hilfsmittel
  • Anpassungen im Prüfungsraum oder Arbeitsplatz

Nicht erlaubt sind:

  • einfachere Lernziele
  • Befreiung von Benotungen
  • Befreiung von Fächern
  • inhaltlich vereinfachte Prüfungen

Auch fehlende Deutschkenntnisse sind kein Grund für einen Nachteilsausgleich.
Alle Lernenden, mit oder ohne Beeinträchtigung, müssen die gleichen Ausbildungsziele erreichen. Wenn dies trotz Nachteilsausgleich nicht möglich ist, sollte geprüft werden, ob die gewählte Ausbildung passend ist.

Wie kann ich einen Nachteilsausgleich beantragen?

Die Berufsfachschule informiert die Lernenden zu Beginn der Ausbildung über die Möglichkeit eines Nachteilsausgleichs.

Lernende mit Anspruch auf einen Nachteilsausgleich oder ihre gesetzliche Vertretung reichen anschliessend die Gesuche für den jeweiligen Lernort ein. Gesuche für die Berufsfachschule, die überbetrieblichen Kurse und die Bildung in betrieblicher Praxis empfehlen wir am Anfang der Ausbildung einzureichen. Für das Qualifikationsverfahren (Teil- und Abschlussprüfungen) können Gesuche ab der Registration im Herbst vor den Prüfungen eingereicht werden.

Damit ein Nachteilsausgleich geprüft wird, braucht es einen Nachweis einer eidgenössisch anerkannten Fachperson.
Diese Fachpersonen sind in bestimmten Bereichen tätig, zum Beispiel:

  • Neuropsychologie
  • Neuropsychiatrie
  • Kinder- und Jugendpsychologie
  • Kinder- und Jugendpsychiatrie
  • Psychotherapie
  • Fachpersonen mit Spezialisierung im Bereich der entsprechenden Beeinträchtigungen

Wichtig: Für jeden Lernort (Berufsfachschule, Berufsmaturitätsschule, betriebliche Bildung, überbetrieblichen Kurse (üK), Teilprüfungen, Abschlussprüfungen, Bildung in beruflicher Praxis (FaGe EFZ)) müssen Sie jeweils ein eigenes Gesuch einreichen.

Wählen Sie den Lernort aus, für welchen Sie einen Nachteilsausgleich beantragen möchten:

  • Flyer «Nachteilsausgleich in der beruflichen Bildung»

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