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Nachteilsausgleich in der beruflichen Grundbildung

Lernende mit einer körperlichen, psychischen oder geistigen Beeinträchtigung dürfen in der Ausbildung nicht benachteiligt werden. Sie haben Anspruch auf Massnahmen, welche die behinderungsbedingten Nachteile ausgleichen. Die Lern- und Ausbildungsziele bleiben dabei für alle gleich.
Der Nachteilsausgleich ist auf allen Bildungsstufen möglich, von der Volksschule bis zur Universität.

In der Beruflichen Grundbildung kann ein Nachteilsausgleich in folgenden Bereichen genehmigt werden:

  •  in der Berufsfachschule,
  •  in den überbetrieblichen Kursen,
  •  im Lehrbetrieb (für Kompetenznachweise, die beurteilt werden),
  •  für das Qualifikationsverfahren (Teil- und Abschlussprüfungen),
  •  für das Aufnahmeverfahren zur Berufsmaturität,
  •  in der Berufsmaturitätsschule sowie für die Abschlussprüfungen

Für jeden Lernort muss ein separates Gesuch eingereicht werden.

Wichtig: Für jeden Lernort (Berufsfachschule, Berufsmaturitätsschule, betriebliche Bildung, überbetrieblichen Kurse (üK), Teilprüfungen, Abschlussprüfungen, Bildung in beruflicher Praxis (FaGe EFZ)) müssen Sie jeweils ein eigenes Gesuch einreichen.

Wählen Sie den Lernort aus, für welchen Sie einen Nachteilsausgleich beantragen möchten:

  • Flyer «Nachteilsausgleich in der beruflichen Bildung»

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