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Nachteilsausgleich in der beruflichen Grundbildung

Lernende mit Behinderungen dürfen in der Ausbildung nicht benachteiligt sein. Sie haben daher Anspruch auf formale Massnahmen, welche die behinderungsbedingten Nachteile ausgleichen. Ein Nachteilsausgleich kann gewährt werden:

  •  in der Berufsfachschule,
  •  in den überbetrieblichen Kursen,
  •  im Lehrbetrieb (für zu beurteilende Arbeiten),
  •  für das Qualifikationsverfahren,
  •  für das Aufnahmeverfahren zur Berufsmaturität,
  •  in der Berufsmaturitätsschule sowie für die Abschlussprüfungen

Wer hat Anrecht auf Nachteilsausgleich

Einen Nachteilsausgleich können Lernende mit einer Sinnes- oder Körperbehinderung geltend machen. Beispiele: Hör- oder Sehbehinderung, Dyslexie oder Dyskalkulie, motorische, kognitive oder psychische Beeinträchtigung, Autismus-Spektrum-Störung oder Aufmerksamkeitsdefizit- (Hyperaktivitäts-)Störung

Die Gewährung des Nachteilsausgleichs setzt ein Gutachten einer Fachperson* voraus. Dieses Gutachten bezieht sich auf die aktuelle Situation Stufe Sek II. Es bleibt für die Dauer der Ausbildung gültig.

* Gutachten können Personen mit eidgenössisch anerkanntem Fachtitel aus den Disziplinen Neuropsychologie, Neuropsychiatrie, Kinder- und Jugendpsychologie, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Psychotherapie sowie Personen mit Facharzttitel für Spezialisierungen im Bereich der entsprechenden Beeinträchtigung erstellen.

Wie wird der Nachteil kompensiert

Die Form des Nachteilsausgleichs wird für jede Person individuell bestimmt – je nach Einschränkung. Beispiele: Zeitgutschriften, angepasste Lernmedien, zusätzliche Arbeitsinstrumente, räumliche Anpassungen

Nicht zulässig sind die Änderung der Lernziele, eine Noten- oder Fächerdispensation sowie inhaltliche Anpassungen des Qualifikationsverfahrens. Auch fehlende Sprachkenntnisse berechtigen nicht zu einem Nachteilsausgleich. Alle Lernenden – ob mit oder ohne Beeinträchtigungen – müssen demselben Anspruch genügen (gemäss Bildungsverordnung). Ist dies trotz Nachteilsausgleich nicht möglich, muss die Berufseignung überprüft werden.

Wie wird der Nachteilsausgleich geltend gemacht

Die Berufsfachschulen informieren die Lernenden zu Beginn der Ausbildung über die Möglichkeit des Nachteilsausgleichs. Die betroffenen Lernenden bzw. die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter reichen die erforderlichen Gesuche ein. Für jeden Lernort sowie für das Qualifikationsverfahren bzw. die Abschlussprüfung der Berufsmaturität muss ein eigenes Gesuch gestellt werden.

  • Flyer Nachteilsausgleich

  • Gesuch Nachteilsausgleich für Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterricht

  • Gesuch Nachteilsausgleich Bildung in beruflicher Praxis

  • Gesuch Nachteilsausgleich Überbetriebliche Kurse

  • Gesuch Nachteilsausgleich Qualifikationsverfahren

  • Gesuch Nachteilsausgleich Berufsmaturitätsprüfung

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