Logo Kanton Bern / Canton de BerneBildungs- und Kulturdirektion

Darlehen

Darlehensgewährung zu Ausbildungszwecken

Darlehen können insbesondere gewährt werden,

  1. wenn keine Beitragsberechtigung für Stipendien besteht, jedoch auf Grund der tatsächlichen Lebenshaltungskosten die anrechenbaren Mittel der Eltern nicht einbezogen werden können;
  2. um nach Überschreiten der Ausbildungsdauer von zwölf Jahren die begonnene Ausbildung zu Ende zu führen.

Als Ergänzung zu einem Stipendium können Darlehen insbesondere gewährt werden für Schul- und Studiengebühren, die wesentlich über den anerkannten Kosten liegen, sowie für unerlässliche Anschaffungen, die zwingend notwendig sind und in direktem Zusammenhang mit der Ausbildung stehen.

Die Prüfung eines Darlehensantrags erfolgt im Nachgang an einen Stipendienentscheid und auf besonderes Gesuch hin.

Darlehensbedingungen

  • Darlehen werden nur an mündige Auszubildende gewährt.
  • Darlehen, die nicht im Ausbildungsjahr bezogen werden, für das sie gewährt worden sind, verfallen.
  • Das Darlehen wird der Darlehensnehmerin oder dem Darlehensnehmer durch die Berner Kantonalbank gestützt auf eine rechtskräftige Verfügung der Abteilung Ausbildungsbeiträge des Amtes für zentrale Dienste der Bildungs- und Kulturdiektion (AAB) ausgerichtet.
  • Die Abteilung Ausbildungsbeiträge der Bildungs- und Kulturdirektion bestimmt den Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlungs- und Zinspflicht für die Darlehensnehmerin oder den Darlehensnehmer.
  • Darlehen sind in der Regel während des ordentlichen Besuchs der Ausbildung zins- und rückzahlungsfrei.
  • Das Darlehen ist ab Beginn der Rückzahlungs- und Zinspflicht in gleichmässigen, jährlichen Raten innert spätestens zehn Jahren vollständig zurückzuzahlen.
  • Die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer hat das Darlehen ab dem 1. Januar des zweiten Jahres, das dem Abschluss der Ausbildung folgt, zurückzuzahlen und zu verzinsen. In begründeten Fällen kann der Beginn der Rückzahlungs- und Zinspflicht um höchstens zwei Jahre hinausgeschoben werden.
  • Bei einem vorzeitigen Abbruch der Ausbildung ist das Darlehen ab dem 1. Januar des dem Abbruch folgenden Jahres zins- und rückzahlungspflichtig.
  • Eine Unterbrechung der Ausbildung wird mit Ausnahme von begründeten Fällen, einem Abbruch gleichgestellt.
  • Der massgebende Zinssatz wird durch die Berner Kantonalbank gestützt auf den abgeschlossenen Bewirtschaftungsvertrag jeweils per 31. Dezember und per 30. Juni für das darauf folgende Halbjahr festgelegt. Grundlage für diese Festlegung bildet der publizierte Durchschnittszinssatz im allgemeinen Wohnungsbau per Ende des dem jeweiligen Stichtag vorangehenden Kalendermonats.
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