Was ist ein Nachteilsausgleich?
Ein Nachteilsausgleich umfasst Massnahmen für Prüfungssituationen, die behinderungsbedingte Nachteile ausgleichen. Er schafft Chancengleichheit, ohne die fachlichen Anforderungen oder Lernziele zu verändern.
Wer hat Anspruch auf einen Nachteilsausgleich?
Anspruch auf einen Nachteilsausgleich haben Lernende mit einer nachgewiesenen Behinderung oder Beeinträchtigung. Voraussetzung ist ein fachlicher Nachweis einer dafür qualifizierten und eidgenössisch anerkannten Fachperson.
Anerkannt sind Fachpersonen aus den Bereichen Neuropsychologie, Neuropsychiatrie, Kinder- und Jugendpsychologie, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie sowie Fachpersonen mit Spezialisierung im Bereich der entsprechenden Beeinträchtigung.
Welche Massnahmen sind im Rahmen eines Nachteilsausgleichs möglich?
Oft werden nachfolgende Massnahmen beantragt
- verlängerte Prüfungszeit
- Nutzung eines Computers mit Rechtschreibehilfe
- mündliche statt schriftliche Prüfung oder umgekehrt
- individuelle Pausenregelung während der Prüfungssituation
- Prüfung in einem separaten, ruhigen Raum
- Tragen eines Gehörschutzes während Prüfungen
- grössere Schrift bei Prüfungsunterlagen
- Vorlesen von Texten über entsprechende Hilfsmittel
- Möglichkeit, Verständnisfragen zu stellen
Weitere individuelle Massnahmen werden immer geprüft.
Gibt es Massnahmen, die nicht bewilligt werden können?
Die fachlichen Anforderungen und Lernziele dürfen durch einen Nachteilsausgleich nicht verändert werden. Zudem müssen die beantragten Massnahmen praktikabel und am jeweiligen Lernort umsetzbar sein.
Muss für jeden Lernort (überbetriebliche Kurse, Berufsschule, Qualifikationsverfahren, Bildung in betrieblicher Praxis) dieselben Massnahmen beantragen werden?
Nein. Das Ziel des Nachteilsausgleichs ist es, dass für die Prüfungssituation am jeweiligen Lernort Massnahmen beantragt werden, welche die lernende Person tatsächlich unterstützen. Wir empfehlen Lernenden, sich dazu mit den zuständigen Berufsbildner/-innen und/oder weiteren Fachpersonen (Ärztin, bzw. Arzt, Therapeut/-in, Coach) auszutauschen und unterstützende Massnahmen im Gesuch zu begründen.
Wer kann das Gesuch einreichen?
Ein Gesuch kann von der lernenden Person, der gesetzlichen Vertretung, dem Lehrbetrieb oder einer betreuenden Person (z. B. Coach oder Case Manager/-in) eingereicht werden.
Zu welchem Zeitpunkt kann ich ein Gesuch einreichen?
Für Berufsfachschule und überbetriebliche Kurse kann ein Gesuch ab Beginn der Lehre eingereicht werden. Die Gesuche werden laufend geprüft und können auch im Verlauf der Lehre eingereicht werden.
Für das Qualifikationsverfahren (Teil- und Abschlussprüfungen) kann das Gesuch ab Herbst des jeweiligen Prüfungsjahres eingereicht werden.
Kurzfristig eingereichte Gesuche können unter Umständen nicht mehr bearbeitet werden.
Welche Unterlagen muss ich dem Gesuch beilegen?
Dem Gesuch ist ein fachlicher Nachweis einer anerkannten Fachperson beizulegen.
Wie reiche ich das Gesuch ein?
Die Art der Einreichung hängt vom zuständigen Lernort ab:
- Berufsfachschule im Kanton Bern
Manche Berufsfachschulen verwenden ein eigenes Formular. Informieren Sie sich bitte direkt bei Ihrer Berufsfachschule. Ansonsten finden Sie hier eine Vorlage: Kantonale Berufsfachschule. - Ausserkantonale Berufsfachschule
Das Gesuch ist mit dem entsprechenden Online-Formular einzureichen: Ausserkantonale Berufsfachschule. - Überbetriebliche Kurse, Qualifikationsverfahren und Bildung in betrieblicher Praxis
Gesuche sind über das Online-Formular des Mittelschul- und Berufsbildungsamts, Abteilung Berufliche Bildung, einzureichen: Nachteilsausgleich in der betrieblichen Bildung
Wo reiche ich das Gesuch ein?
Wo Sie Ihr Gesuch einreichen müssen, hängt vom Lernort und vom Beruf ab.
- Berufsfachschule im Kanton Bern
Lernende mit Lehrvertrag im Kanton Bern reichen das Gesuch bei ihrer Berufsfachschule ein. - Ausserkantonale Berufsfachschule
Lernende mit Lehrvertrag im Kanton Bern, die eine ausserkantonale Berufsfachschule besuchen, reichen das Gesuch beim Mittelschul- und Berufsbildungsamt, Abteilung Berufliche Bildung, ein. - Überbetriebliche Kurse, Qualifikationsverfahren und Bildung in betrieblicher Praxis
Gesuche für diese Lernorte sind beim Mittelschul- und Berufsbildungsamt, Abteilung Berufliche Bildung, einzureichen. - Kaufmännische Berufsfachschulen
Lernende der folgenden Berufe reichen Gesuche für alle Lernorte bei ihrer Berufsfachschule ein:- Kauffrau/Kaufmann EFZ
- Kauffrau/Kaufmann EBA
- Detailhandelsfachfrau/-mann EFZ
- Detailhandelsassistent/-in EBA
- Fachfrau/-mann Apotheke EFZ
- Drogist/-in EFZ
- Buchhändler/-in EFZ
- Fachmann/-frau Kundendialog EFZ
Ausnahme: Ist die Branche der Prüfungsorganisation ausserkantonal, sind Gesuche für die überbetrieblichen Kurse und das Qualifikationsverfahren beim Mittelschul- und Berufsbildungsamt, Abteilung Berufliche Grundbildung, einzureichen.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Berufsfachschule.
Wer entscheidet über das Gesuch?
Über das Gesuch entscheidet die Abteilung Berufliche Bildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts. Sie stimmt sich dabei mit den zuständigen Prüfungs- und ÜK-Leitungen ab. Der Entscheid wird den Lernenden schriftlich mitgeteilt.
Wie lange dauert die Bearbeitung?
Die eingehenden Gesuche werden fortlaufend bearbeitet und geprüft. Je nach Anzahl eingehender Gesuche kann die Bearbeitung mehrere Wochen andauern.
Gilt der Nachteilsausgleich für die gesamte Lehre?
Die bewilligten Massnahmen gelten während der gesamten Dauer für den Lernort, für den sie bewilligt wurden unter der Voraussetzung, dass der Lehrvertrag unverändert bleibt.
Gilt der Nachteilsausgleich automatisch auch für das Qualifikationsverfahren?
Nein. Für jeden Lernort (überbetriebliche Kurse, Berufsschule, Qualifikationsverfahren, Bildung in betrieblicher Praxis) muss ein separates Gesuch gestellt werden.
Ist der Nachteilsausgleich im EFZ oder EBA ersichtlich?
Nein. Ein bewilligter Nachteilsausgleich wird weder im eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) noch im eidgenössischen Berufsattest (EBA) vermerkt.