Lehrpersonen kann nach einer bestimmten Anzahl von Dienstjahren ein bezahlter Urlaub für berufsbezogene Weiterbildung gewährt werden. Die Möglichkeit eines bezahlten Urlaubes besteht ebenso für Fachlehrpersonen, die ein Studium zur eidgenössisch diplomierten Berufsfachschullehrkraft für berufskundlichen Unterricht absolvieren.
Bezahlter Urlaub für berufsbezogene Weiterbildung (Bildungsurlaub)
Lehrkräften an Berufsfachschulen und höheren Fachschulen im deutschsprachigen Kantonsteil mit einer Anstellung nach LAG kann der Kanton auf Gesuch hin einen Bildungsurlaub gewähren.
Rechtliche Grundlagen sind:
- Lehreranstellungsgesetz, Art. 17a Abs. 2 LAG
- Lehreranstellungsverordnung, Art. 73 - 79 LAV und Anhänge 3A und 3B zu Art. 42 Abs. 2 LAV
- Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung, Art. 87 BerDV
- Personalgesetz, Art. 60 PG
- MBA-Vorgabe 900.80.900.3 Bezahlter Urlaub für berufsbezogene Weiterbildung (Bildungsurlaub) - in Überarbeitung
Gesuchsformular Bildungsurlaub Lehrpersonen Berufsfachschulen
Stellungnahmeformular Bildungsurlaub Lehrpersonen Berufsfachschulen
Wegleitung Bildungsurlaub Lehrpersonen Berufsfachschulen
Bezahlter Urlaub während der Ausbildung zur eidg. dipl. Berufsfachschullehrkraft
Unterrichtet eine Fachlehrperson seit Längerem erfolgreich als Nebenamtlehrkraft für berufskundlichen Unterricht und möchte hauptamtlich tätig werden oder will sich neu als Berufsfachschullehrkraft für berufskundlichen Unterricht qualifizieren, so kann ihr der Kanton auf Gesuch hin unter bestimmten Bedingungen einen bezahlten Urlaub während ihres Studiums zur eidgenössisch diplomierten Berufsfachschullehrkraft für berufskundlichen Unterricht gewähren (Motion 022/2008 Möschler, Biel (SP-JUSO)).
Rechtliche Grundlagen sind:
- Berufsbildungsverordnung, Art. 46 Abs. 2 BBV
- Lehreranstellungsverordnung, Art. 49 Abs. 5 und 72a LAV
- MBA-Vorgabe 120.80.900.3 Bezahlter Urlaub während der Ausbildung zur Lehrkraft für berufskundlichen Unterricht